Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde aufgrund Testaments Alleinerbin ihres verstorbenen Bruders. Zum Nachlaß gehörten Sparguthaben und Lebensversicherungen. Gegenüber dem beklagten Finanzamt (FA) machte die Klägerin Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von zunächst . . . DM geltend. Nach ihrer Auffassung waren nämlich als Nachlaßverbindlichkeiten die Kosten der Bestattung, Grabpflegekosten für 30 Jahre, Kosten für häusliche Pflege des Erblasser für 5 Jahre und Auslagenersatz (Stromkosten für 10 Jahre, Kosten für 10 Jahre betreffend häusliche Betreuung, PKW-Kosten und Wohnungskosten für 5 Jahre) abzugsfähig. Die Klägerin begründete dies damit, sie habe die Pflegeleistung für ihren Bruder, der im Haus ihres Ehemannes seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe, aufgrund eines Dienstvertrags erbracht, wobei die Zahlung des Arbeitslohns durch Umwandlung des Lohns in ein Darlehen erfolgt sei. Zur Sicherung dieses Anspruchs sei das notarielle Testament abgeschlossen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 322 BFH/NV 1993 S. 322 Nr. 5 GAAAB-32999
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