Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines in L gelegenen Grundstücks. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, welches die Klägerin imJahre 1979 bezugsfertig erstellte. Es handelt sich um ein zweigeschossiges Gebäude mit einem einzigen Zugang (Haustür). Die im Erd- und ersten Obergeschoß gelegenen Wohnräume sind durch eine offene Treppenanlage verbunden. Der Zugang zu den Wohnräumen im ersten Obergeschoß erfolgt durch die Diele im Erdgeschoß, von wo aus auch die Türen zu den Wohnräumen im Erdgeschoß abgehen. Im ersten Obergeschoß befinden sich zwei Wohnräume, ein Badezimmer und ein Raum, der früher als Küche, jetzt als Kinderzimmer genutzt wird.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 353 BFH/NV 1993 S. 353 Nr. 6 EAAAB-32978
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