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BFH Beschluss v. - II E 2/92

Mit Beschluß vom 3. Juni 1992 hat der Senat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Mit der Klage hatten die Erinnerungsführer erfolglos begehrt, den Einheitswert für ihr Wohngrundstück um mindestens 17000 DM herabzusetzen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1020 DM mit Kostenrechnung vom 13. Juli 1992 auf 42 DM festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 322
BFH/NV 1993 S. 322 Nr. 5
EAAAB-32897

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BFH, Beschluss v. 19.08.1992 - II E 2/92 -nv-

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