OFD München - S 2221 - 123/St 42

Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Behält sich der Übergeber anlässlich einer Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an Teilen des Vermögens (z. B. an einer Wohnung) ein Wohnrecht vor, sind die vom Übernehmer getragenen Instandhaltungsaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abziehbar und beim Übergeber als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der Instandhaltungsaufwendungen

    Eine zivilrechtliche Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen kann sich entweder

    • aus einer ausdrücklichen Verpflichtung im Übergabevertrag oder

    • aus der Rechtsnatur des Übergabevertrags als Altenteilsvertrag ergeben (nach Art. 12 Abs. 1 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB hat der Altenteilsverpflichtete dem Berechtigten die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand zu erhalten).

  2. Übernahme gewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübernehmer

    Ist der Vermögensübernehmer (Eigentümer) verpflichtet, die gewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen zu tragen, so sind diese bei ihm regelmäßig als dauernde Last abziehbar. Zu den gewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen gehören z. B. Aufwendungen für die regelmäßige Wartung, Pflege oder Ausbesserung des Gebäudes, Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von kleineren Schäden und zum Schutz vor natürlicher Abnutzung und Alterung sowie die Vornahme üblicher Schönheitsreparaturen.

  3. Übernahme außergewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübernehmer

    Ist der Vermögensübernehmer verpflichtet, die außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen (z. B. Austausch von Fenstern, Erneuerung der Heizung, Dacherneuerung) zu tragen, sind die Aufwendungen nur dann als dauernde Last abziehbar, wenn die durchgeführten Maßnahmen zur Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustands, also des baulichen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe, erforderlich waren ( BStBl 2000 II S. 21, vom , BFH/NV 2000 S. 1089 und vom , BFH/NV 2004 S. 1248).

    Unschädlich ist jedoch, wenn die vertraglich geschuldete – zur Erhaltung erforderliche – Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt. Dies kann aus baulichen Gründen (z. B. Ersatz defekter einfach verglaster Fenster durch Fenster mit Isolierverglasung) oder aus rechtlichen Gründen (Ersatz einer Heizungsanlage, deren Abgaswerte – ab 2004 – nicht mehr den rechtlichen Vorgaben entsprechen) der Fall sein. In beiden Fällen ist mit der erforderlichen Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung verbunden, die eine Anerkennung der Aufwendungen als dauernde Last nicht ausschließt.

    Dagegen sind Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Erhaltung nicht unmittelbar erforderlich sind und den baulichen Zustand der Wohnung/des Gebäudes im Zeitpunkt der Übergabe deutlich verbessern (z. B. zusätzliche Isolierungsmaßnahmen im Rahmen einer Heizungserneuerung, Einbau zusätzlicher Einrichtungen, Generalsanierung des übergebenen Vermögensgegenstandes) nicht als dauernde Last abziehbar. Diese Leistungen werden im überwiegenden Interesse des Vermögensübernehmers an der Werterhaltung und Werterhöhung seines Eigentums erbracht ( a.a.O., BStBl 2003 I S. 405).

    Werden im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme Aufwendungen getätigt, die nach den obigen Grundsätzen nur teilweise als dauernde Last berücksichtigt werden können, ist der abziehbare Teil der Aufwendungen zu schätzen.

Anmerkungen:

Bisher zurückgestellte Rechtsbehelfe zur Frage, ob für den Abzug von außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen stets eine ausdrückliche Verpflichtung im Übergabevertrag erforderlich ist, können nunmehr nach den o.g. Grundsätzen erledigt werden. Die zu dieser Problematik anhängige Revision gegen das (EFG 2002 S. 671) wurde vom a.a.O., – im Ergebnis – als unbegründet zurückgewiesen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2221 - 123/St 42
OFD Nürnberg v. - S 2221 - 232/St 32

Fundstelle(n):
DAAAB-32786