Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb im Streitjahr 1979 ein Speditionsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Jahren 1958 und 1977 hatte er zwei Güterfernverkehrsgenehmigungen (im folgenden: Konzessionen) gegen Entgelt erworben. Die Anschaffungskosten aktivierte er in seinen Jahresabschlüssen als "Konzessionen". Im Streitjahr beanspruchte er eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert von jeweils 1 DM. Dies begründete er damit, daß nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 9. Juli 1979 (BGBl I 1979, 960) eine entgeltliche Veräußerung von Konzessionen rechtlich unzulässig und praktisch unmöglich sei.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 529 BFH/NV 1991 S. 529 Nr. 8 LAAAB-32766
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