Die Antragstellerin hat gegen die Gewerbesteuermeßbescheide Anfechtungsklagen erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die beantragten Aussetzungen der Vollziehung wurden vom FA abgelehnt. Nach erfolglosen Beschwerden erhob die Antragstellerin Klagen mit den Anträgen, das FA zur Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzungen zu verpflichten. Sie beantragte gleichzeitig, ihr zur Durchführung dieser Klagen Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Noch vor Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die PKH-Anträge setzte das FA die Vollziehung der oben genannten Gewerbesteuermeßbescheide durch Verfügung vom 18. Januar 1991 jeweils in vollem Umfang aus und erklärte die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt. Die Aussetzungsverfügung enthält den Satz: "Ich behalte mir vor, die Aussetzung der Vollziehung nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen." Auf Anfrage des Berichterstatters des FG, ob die Antragstellerin die Rechtsstreite ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erkläre, hat diese geantwortet, daß sie Prozeßerklärungen erst nach Entscheidung über ihre PKH-Anträge und Beiordnung ggf. in der mündlichen Verhandlung abgeben werde (Schriftsätze vom 25. Januar 1991). Eine mündliche Verhandlung vor dem FG hat noch nicht stattgefunden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 331 BFH/NV 1992 S. 331 Nr. 5 WAAAB-32690
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.