Das Klageverfahren gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 1965 bis 1967 mit einer Nachforderung von insgesamt . . . DM endete durch außergerichtliche Erledigung. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) brauchte nach der nochmaligen Änderung (§ 172 der Abgabenordnung - AO 1977 -) der bezeichneten Umsatzsteuerfestsetzungen nur noch . . . DM nachzuzahlen (jeweils . . . DM für 1965 und 1967 und . . . DM für 1966). Nach Unanfechtbarkeit dieser Steuerfestsetzungen setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 28. März 1984 für die bezeichneten Beträge Aussetzungszinsen (für den Zeitraum vom Beginn bis zum Ablauf der Aussetzung der Vollziehung, d. h. vom 28. Juni 1973 bis 21. März 1984) von insgesamt . . . DM fest, nachdem dem Kläger bis zur Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens Aussetzung der Vollziehung gewährt worden war.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 155 BFH/NV 1992 S. 155 Nr. 3 VAAAB-32660
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