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BFH Urteil v. - VI R 69/89

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war u. a. in den Streitjahren 1983 bis 1985 als Sportlehrerin an einer staatlichen Realschule mit 12 Wochenstunden (bzw. 13 Wochenstunden im Schuljahr 1982/83) beschäftigt; ein hauptberuflich tätiger beamteter Lehrer mußte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in den Streitjahren 28 Wochenstunden unterrichten. Der Arbeitgeber der Klägerin behandelte bei deren Einnahmen - entsprechend der bayerischen Verwaltungspraxis - gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils einen Betrag von 2400 DM als steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 811
BFH/NV 1991 S. 811 Nr. 12
TAAAB-32626

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BFH, Urteil v. 14.06.1991 - VI R 69/89 -nv-

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