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BFH Urteil v. - VI R 45/90

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seit dem Jahr 1978 als Beamtin im mittleren Dienst beim Finanzamt (FA) beschäftigt. Seit dem 9. September 1985 besuchte sie an der Volkshochschule einen Lehrgang zur Erlangung der Fachhochschulreife im Bereich Verwaltung. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 beantragte sie den Abzug von Werbungskosten in Höhe von . . . DM, die ihr im Zusammenhang mit diesem Lehrgang entstanden waren. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) ließ die Aufwendungen nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes 1986 (EStG) mit dem Höchstbetrag von 900 DM zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 586
BFH/NV 1992 S. 586 Nr. 9
LAAAB-32620

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BFH, Urteil v. 06.12.1991 - VI R 45/90 -nv-

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