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BFH Urteil v. - VI R 134/87

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat vom 8. bis 14. Mai 1982 mit Mitgliedern seiner Gerichtsreferendararbeitsgemeinschaft eine Studienreise nach Budapest unternommen. Die hierfür als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) weder im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 noch in der Einspruchsentscheidung zum Abzug zugelassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 240
BFH/NV 1992 S. 240 Nr. 4
FAAAB-32609

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BFH, Urteil v. 24.10.1991 - VI R 134/87 -nv-

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