Die Klägerin und Revisionsbeklagte, die Großhandel mit Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln betrieb, war Halterin verschiedener Zugmaschinen und Anhänger, hinsichtlich derer das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) zunächst - größtenteils - Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979 gewährt hatte, dann aber gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer festsetzte, nachdem es aufgrund einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt seien, weil die Klägerin mit den Fahrzeugen selbstbeschaffte Düngemittel und Pflanzenschutzmittel auf Äckern von Landwirten ausbringe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Steuerbefreiungsvoraussetzung einer ausschließlichen Verwendung der Fahrzeuge zur Durchführung von Lohnarbeiten für landwirtschaftliche Betriebe für gegeben. Nach der Aussage des Zeugen A. sei davon auszugehen, daß die Fahrzeuge nicht - steuerschädlich - zum Transport der von der Klägerin an die Landwirte gelieferten Mittel verwendet, dazu vielmehr Speditionsfahrzeuge eingesetzt worden seien. Dafür spreche auch, daß die Fahrzeuge der Klägerin nach der Bekundung des Zeugen für derartige Transporte ungeeignet seien. Die Klägerin sei, auch soweit sie - ganz überwiegend - von ihr selbst verkaufte Düngemittel ausgebracht habe, hinsichtlich des Ausbringens jeweils im Rahmen eines von dem Verkaufsgeschäft getrennten, wenngleich nur mündlich begründeten Vertragsverhältnisses tätig geworden. Das Ausbringen von Düngemitteln sei den Landwirten jeweils getrennt in Rechnung gestellt worden, und zwar unter Berücksichtigung der zu bearbeitenden Flächen. Unschädlich sei, daß die Klägerin nicht ausschließlich Lohnarbeiten durchführe, sondern auch einen Handelsbetrieb führe.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 566 BFH/NV 1992 S. 566 Nr. 8 ZAAAB-32582
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