Das beklagte Finanzamt (FA) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit Bescheid vom . . . auf Duldung der Vollstreckung in Anspruch. Obwohl der Kläger die hiergegen erhobene Klage noch innerhalb der vom Finanzgericht (FG) gesetzten Frist (10. Mai . . .) begründet hatte, erließ das FG bereits am 8. Mai . . . einen Vorbescheid, mit dem es die Klage wegen fehlender Klagebegründung abwies. Hierauf kündigte der Geschäftsführer der vom Kläger bevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH dem Berichterstatter des FG telefonisch an, gegen den Vorbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Der hierauf auf dem Briefpapier der GmbH und mit deren Stempel versehene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde von dem nicht geschäftsführungsbefugten Angestellten D der GmbH mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet. Das FG hat den Antrag als wirksam angesehen und der Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung stattgegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 180 BFH/NV 1992 S. 180 Nr. 3 YAAAB-32578
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