Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ordnete am 12. Januar 1984 bei der Klägerin und Revisionsbeklagten zu 1 (Klägerin zu 1), der X-KG, jetzt OHG, (StNr. . . .), gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Außenprüfung an. Mit dieser Prüfungsanordnung wurde der Prüfungsbeginn auf den 30. Januar 1984 festgelegt. Eine Anordnung über den Ort der Prüfung wurde dabei nicht getroffen. Am 24. Januar 1984 beantragte der steuerliche Berater der Klägerin zu 1, Rechtsanwalt Y, die Prüfung zum vorgesehenen Termin in seinem Büro durchzuführen. Nachdem sich das FA im Rahmen einer Betriebsbesichtigung davon überzeugt hatte, daß bei der Klägerin zu 1 keine geeigneten Geschäftsräume für die Durchführung einer Außenprüfung vorhanden waren, lehnte es mit Verfügung vom 30. Januar 1984 die Prüfung im Büro des Steuerberaters ab und ordnete gleichzeitig an, die Außenprüfung habe im FA stattzufinden, wo bis zum 10. Februar 1984 auch die Bücher und Geschäftsunterlagen vorzulegen seien. Zur Begründung führte es aus, eine Prüfung in den Büroräumen des steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen sei in § 200 Abs. 2 AO 1977 nicht vorgesehen. Die Aufzählung der möglichen Prüfungsorte in § 200 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 (Geschäftsräume des Steuerpflichtigen, seine Wohnung, Prüfung an Amts Stelle) seien abschließend, so daß Kanzleiräume des Steuerberaters als Ort der Betriebsprüfung ausscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 175 BFH/NV 1992 S. 175 Nr. 3 HAAAB-32523
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