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BFH Urteil v. - VIII R 2/85

Die verstorbene Klägerin, Frau X, war Gesellschafterin der Z-GmbH. Das Stammkapital in Höhe von 120 000 DM hielten bis zum 17. Juni 1971 je zur Hälfte Frau Y und Frau X. Der Wert eines Anteils (100 DM) betrug zum 31. Dezember 1968 514 DM. Geschäftsführer der Z-GmbH waren Frau X und der Ehemann der Frau Y, Herr Y.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 19
BFH/NV 1992 S. 19 Nr. 1
ZAAAB-32504

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BFH, Urteil v. 19.03.1991 - VIII R 2/85 -nv-

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