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BFH Urteil v. - IX R 21/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Mietwohngrundstücks in A. Auf dem Grundstück befinden sich ein Hauptgebäude - sog. kleine Wasserburg -, das bereits vor mehreren Jahrhunderten erbaut wurde und unter Denkmalschutz steht, sowie zwei Nebengebäude. Beim Erwerb des Anwesens im Jahre 1968 waren Gebäude und Außenanlagen in einem sehr schlechten Zustand, so daß der Kläger seit dem Jahre 1975 Sanierungsmaßnahmen durchführen ließ. Dort befanden sich in den Streitjahren 1981 bis 1984 insgesamt 10 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 843 qm. Eine Wohnung im Obergeschoß des Hauptgebäudes mit einer Wohnfläche von 205 qm nutzten die Kläger selbst als Zweitwohnung; im Erdgeschoß dieses Gebäudes befanden sich nach Darstellung der Kläger vier weitere Wohnungen mit Flächen von 40, 60, 60 und 70 qm.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 533
BFH/NV 1991 S. 533 Nr. 8
AAAAB-32359

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BFH, Urteil v. 15.01.1991 - IX R 21/89 -nv-

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