Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger), zusammenveranlagten Eheleuten, wurde am 11. Juli 1990 ein klageabweisendes Urteil vom 27. März 1990 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1990 beantragten sie die Berichtigung sowie die Ergänzung des Tatbestandes dieses Urteils und mit weiterem Schreiben vom 24. Juli 1990 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig lehnten sie mit gesondertem Schriftsatz vom 23. Juli 1990 den Vorsitzenden Richter des Senats, A, und die Berichterstatterin, Richterin am Finanzgericht (FG), B, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Eine Begründung ihres Ablehnungsantrags legten die Kläger nicht vor. Mit Schreiben vom 26. September 1990 beantragten sie jedoch, "die in dem Verfahren . . . vorzulegende Begründung zur Richterablehnung zur Begründung heranzuziehen".
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