Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben am 16. Februar 1988 bzw. am 20. September 1988 zwei Klagen gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1986 und 1987. Als Klagebegründung machten sie die Verfassungswidrigkeit des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG 1986 geltend. Sie verwiesen auf zwei beim BVerfG zu dieser Frage anhängige Verfassungsbeschwerden, zu denen eine Entscheidung in der zweiten Jahreshälfte 1990 zu erwarten sei. Sie beantragten, die Verfahren ruhen zu lassen. Die Klagen seien nur vorsorglich erhoben worden. Sollte das BVerfG incidenter zum Nachteil der Kläger entscheiden, würden die Klagen zurückgenommen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 326 JAAAB-32304
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BFH, Urteil v. 16.10.1991 - I R 95/90 und I R 96/90 -nv-
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