Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt mit Frau C und einem 1982 geborenen gemeinsamen Kind in einer Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen zusammen. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1983 beantragte er, Unterhaltszahlungen an Frau C in der Zeit vom 1. Januar bis 30. August 1983 in Höhe von 4 000 DM gemäß § 33 a des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nach seinen Angaben in der Einkommensteuererklärung hat Frau C 1983 einen Brutto-Arbeitslohn von 8086 DM bezogen. Der Kläger machte geltend, zur Unterhaltsleistung moralisch verpflichtet gewesen zu sein. Frau C sei nicht in der Lage gewesen, sich überproportional an der Hausarbeit zu beteiligen, da sie sich auf die Diplom-Hauptprüfung im Fach . . . habe vorbereiten müssen. Im übrigen habe zwischen ihm und Frau C auch keine typische nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Vielmehr hätten sie in einer Wohngemeinschaft gelebt, die darauf gegründet sei, daß jedes Mitglied anteilig anfallende Arbeiten übernehme; die Wohngemeinschaft schließe eine Ausgleichung von Unterhaltsleistungen ideell aus.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 814 BFH/NV 1991 S. 814 Nr. 12 UAAAB-32215
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