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BFH Beschluss v. - III R 228/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen . . . betrieb. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte u. a. für die Streitjahre (1981-1983) eine Außenprüfung durch. Aufgrund der Feststellungen des Prüfers kam das FA zu der Auffassung, daß die an den Sohn des Klägers gezahlten Arbeitsvergütungen teilweise keine Betriebsausgaben seien und daß die Nutzungsdauer einer Lager-Überdachung von 10 auf 20 Jahre sowie die Nutzungsdauer eines im Jahre 1983 fertiggestellten Büroneubaus von 10 auf 30 Jahre zu erhöhen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 119
BFH/NV 1992 S. 119 Nr. 2
XAAAB-32201

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BFH, Beschluss v. 02.07.1991 - III R 228/90 -nv-

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