Durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1974 bestellte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seinen in den Jahren 1961, 1964 und 1966 geborenen Kindern schenkweise ein auf 10 Jahre befristetes Nießbrauchsrecht an je einem (unabgeteilten) 2/13-Miteigentumsanteil des zu seinem Betriebsvermögen gehörenden bebauten Grundstücks. Beim Abschluß des Vertrages handelte der als Hausverwalter vorgesehene Steuerberater D als "Vertreter ohne Vertretungsmacht für den gerichtlich noch zu bestellenden Pfleger der minderjährigen Kinder". Zuvor hatte der amtierende Notar bei dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Antrag gestellt, den Steuerberater D zum Ergänzungspfleger der Kinder zu bestellen. Durch Schreiben vom 20. Februar 1975 teilte das Amtsgericht mit, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde eine Pflegschaft eingeleitet werden solle. Alle drei Kinder seien über sieben Jahre alt und somit in der Lage, eine Schenkung anzunehmen. Daraufhin nahmen die Kinder selbst die Schenkung am 11. März 1975 an.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 11 BFH/NV 1991 S. 11 Nr. 1 TAAAB-32088
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