Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) wegen Einkommensteuer 1982 und 1983 und wegen Umsatzsteuer 1981, 1982 und 1983 durch Urteile vom 21. Juli 1989 abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 1989 zugestellt. Die dagegen vom Kläger persönlich eingelegten Revisionen hat der erkennende Senat durch Beschlüsse vom 15. Februar 1990 X R 5/90 (Einkommensteuer 1982); X R 6/90 (Einkommensteuer 1983); X R 7/90 (Umsatzsteuer 1981, 1982); X R 8/90 (Umsatzsteuer 1983) als unzulässig verworfen. Diese Beschlüsse des erkennenden Senats wurden dem Kläger am 2. April 1990 zugestellt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 467 BFH/NV 1991 S. 467 Nr. 7 UAAAB-32079
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BFH, Beschluss v. 19.09.1990 - X R 135-138/90 -nv-
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