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BFH Urteil v. - X R 119/88

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; sie waren im Streitjahr als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. Daneben erzielte die Klägerin als Fotomodell Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Einnahme-Überschußrechnung setzte sie Einnahmen in Höhe von 8 460 DM und Betriebsausgaben in Höhe von 12 954 DM an, so daß sich ein Verlust von 4 494 DM ergab. Die Aufstellung der Betriebsausgaben enthielt u. a. folgende Ansätze:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 306
BFH/NV 1991 S. 306 Nr. 5
QAAAB-32076

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BFH, Urteil v. 28.11.1990 - X R 119/88 -nv-

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