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BFH Urteil v. - V R 74/85

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein . . . Da sie für 1981 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in dem am 23. September 1983 zur Post gegebenen Umsatzsteuerbescheid 1981 die Besteuerungsgrundlagen. Der bezeichnete Umsatzsteuerbescheid enthielt die Anschrift "Frau A, X-straße 10, B . . .". Tatsächlich wohnte die Klägerin im Anwesen X-straße 12. Am 4. September 1984 legte sie gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1981 Einspruch ein und begehrte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei ihr nicht wirksam bekanntgegeben worden. Er sei ihr von einer Angestellten des Nachbarn in geöffnetem Zustand überreicht worden. Das FA sah den Einspruch als verspätet an und verwarf ihn als unzulässig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 2
KAAAB-32039

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BFH, Urteil v. 01.02.1990 - V R 74/85 -nv-

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