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BFH Urteil v. - VI R 49/87

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1974 als Beamtin im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. In den Vorjahren hatte sie an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie studiert mit dem Abschlußziel einer Betriebswirtin VWA. Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses und des Erwerbs des entsprechenden Diploms der genannten Akademie erhielt sie im Streitjahr eine einmalige Zuwendung in Höhe von 500 DM nach dem Runderlaß des Innenministers vom 14. März 1961 II A 2-25.36 - 223/61 (Sammlung des Vereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen G. Nr. 2030 30).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 22
BFH/NV 1991 S. 22 Nr. 1
LAAAB-31995

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BFH, Urteil v. 09.03.1990 - VI R 49/87 -nv-

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