Die Klägerin läßt Damenoberbekleidung aus Hongkong und Macao zum freien Verkehr abfertigen. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Klägerin für die Kleidung Quotakosten für Exportlizenzen berechnet worden waren, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen im Rahmen eigener Quoten der Verkäufer erfolgt waren. Die dafür in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge waren bei den Abfertigungen nicht in den Zollwert einbezogen worden. Wegen des bevorstehenden Ablaufs der Nacherhebungsfrist erließ der Prüfer namens des Hauptzollamts - HZA - unter Einbeziehung der Beträge für Eigenquoten Steueränderungsbescheide hinsichtlich der 1984 eingeführten Waren. Die der Klägerin im Juli 1987 ausgehändigten Bescheide enthielten Festsetzungen der nachzuzahlenden Beträge und Rechtsbehelfsbelehrungen, aber keine Zahlungsaufforderungen. Das HZA schloß sich der zollwertrechtlichen Beurteilung durch den Prüfer an und erließ im Oktober 1987 einen Steueränderungsbescheid mit Zahlungsaufforderung über den nach dem Prüfungsergebnis insgesamt nachzuerhebenden Zoll, eingeschlossen die durch die Bescheide vom Juli 1987 festgesetzten Beträge. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung. Das HZA lehnte den Antrag teilweise ab und gab ihm im übrigen statt, widerrief die teilweise gewährte Aussetzung jedoch später. Nach erfolglosen Beschwerden erhob die Klägerin gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung und den Widerruf Klagen, gerichtet auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom Oktober 1987, soweit Quotakosten nicht zollwertmindernd berücksichtigt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 350 BFH/NV 1991 S. 350 Nr. 5 PAAAB-31933
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