Der Kläger war zusammen mit einem Mitgesellschafter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR stellte im Jahre 1985 wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ihren Betrieb ein. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. §§ 421, 427 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Haftungsschuldner für rückständige Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer der GbR in Anspruch. Die Einsprüche des Klägers gegen die Haftungsbescheide blieben im wesentlichen erfolglos; seine Klagen wurden als unbegründet abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 574 BFH/NV 1991 S. 574 Nr. 9 WAAAB-31909
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