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BFH Beschluss v. - VIII S 4/90

Durch Beschluß vom 19. Oktober 1989 VIII R 49/89 hat der erkennende Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG vom 18. Januar 1989 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden Rechtsanwalt S auferlegt, da dieser für den Kläger Revision eingelegt hatte, aber der Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, bis zum 28. August 1989 eine Prozeßvollmacht für das Revisionsverfahren zu übersenden, nicht nachgekommen war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 393
BFH/NV 1991 S. 393 Nr. 6
JAAAB-31893

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BFH, Beschluss v. 22.01.1990 - VIII S 4/90 -nv-

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