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BFH Urteil v. - VIII R 257/84

Gesellschafter der früheren X-GmbH & Co. KG (KG) waren die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und die Beigeladene (S) als Kommanditistinnen mit einer Einlage von je 20 000 DM und die X-GmbH (GmbH) als Komplementärin mit einer Einlage von 1000 DM. Die von der S zu erbringende Kommanditeinlage in Höhe von 20 000 DM stand noch aus. Gesellschafter der GmbH waren zu gleichen Anteilen die Klägerin und die S. An dem nach Berücksichtigung verschiedener Abzugsposten verbleibenden Gewinn oder Verlust der KG waren die Kommanditistinnen zu je 48,8 % und die GmbH zu 2,4 % beteiligt. Die KG wurde am 20. September 1976 aufgelöst und ihr Gewerbebetrieb eingestellt. Am 14. November 1977 wurde die KG im Handelsregister gelöscht. Zur gleichen Zeit "endete" die GmbH. Die KG hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr, und zwar vom 1. Juni des Jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres. Für die Zeit vom 1. Juni 1976 bis zum 20. September 1976 bildete die KG ein Rumpfwirtschaftsjahr. Das Kapitalkonto der Klägerin belief sich zum 1. Juni 1976 auf ./. . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 507
BFH/NV 1991 S. 507 Nr. 8
HAAAB-31872

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BFH, Urteil v. 07.08.1990 - VIII R 257/84 -nv-

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