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BFH Beschluss v. - VIII B 131/88

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Handelsvertreter. In den Streitjahren war er überwiegend für das Unternehmen B, daneben auch gelegentlich für das Unternehmen H tätig. In seinen Einnahme-Überschuß-Rechnungen für 1980 bis 1982 gab er folgende Brutto-Provisionseinnahmen an: . . .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 461
BFH/NV 1991 S. 461 Nr. 7
AAAAB-31844

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BFH, Beschluss v. 30.03.1990 - VIII B 131/88 -nv-

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