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BFH Beschluss v. - VII E 12/89

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts durch Beschluß ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) als unbegründet zurückgewiesen und den Erinnerungsführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle die Kosten mit einer Gebühr nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - GKG -) in Höhe von 5 238 DM (bei einem Streitwert von 810 238 DM) an. Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz machen die Erinnerungsführer geltend, der Kostenansatz stehe wegen der Höhe der Gebühr deshalb in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung des BFH, weil der Beschluß ohne Begründung ergangen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 521
BFH/NV 1990 S. 521 Nr. 8
FAAAB-31838

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BFH, Beschluss v. 22.02.1990 - VII E 12/89 -nv-

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