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BFH Beschluss v. - VI B 136/88

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind seit 1979 verheiratet und haben zwei 1979 bzw. 1980 geborene gemeinsame Kinder. Außerdem brachte die Ehefrau eine 1978 geborene Tochter Z mit in die Ehe. Die Gemeinde B hat zum Streitjahr 1988 Lohnsteuerkarten mit folgenden Merkmalen ausgestellt: für den Ehemann III (Lohnsteuerklasse), 3,0 (Zahl der Kinderfreibeträge), 3 (Zahl der Kinder) und für die Ehefrau V, 0, 0. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1987 beantragten die Antragsteller bei der Gemeinde, für den Ehemann die Merkmale II, 2,0, 2 und für die Ehefrau II, 1,0, 1 einzutragen und begründeten dies damit, sie hätten bereits seit längerer Zeit getrennt gelebt. Die gemeinsamen Kinder sollten dem Ehemann und die Tochter Z der Ehefrau zugeordnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 242
BFH/NV 1991 S. 242 Nr. 4
DAAAB-31775

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 03.08.1990 - VI B 136/88 -nv-

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