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BFH Urteil v. - IV R 68/89

Streitig ist, ob die am 4. Februar 1988 "namens und im Auftrag" der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim Finanzgericht (FG) eingereichte Klageschrift vom 3. Februar 1988 dem Formerfordernis des § 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Briefkopf trägt den Namen des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Steuerberater H. Unterschrieben ist der Schriftsatz von dem Kanzleiangestellten Dipl.-Finanzwirt N. mit dem Zusatz "i. A.". Nach Ablauf der Klagefrist ging am 26. Februar 1988 die auf Herrn N. ausgestellte Untervollmacht des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 100
BFH/NV 1991 S. 100 Nr. 2
HAAAB-31658

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BFH, Urteil v. 15.02.1990 - IV R 68/89 -nv-

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