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BFH Urteil v. - IV R 44/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschafteten in den Streitjahren 1983 und 1984 einen Hof, den die Klägerin von ihren Eltern gepachtet hatte; er umfaßte ca. 16,7 ha Eigenland und ca. 13,6 ha Pachtland. Im Jahre 1985 erwarb sie den Hof zu Alleineigentum. Ursprünglich hatte auch der Kläger den Hof seiner Eltern gepachtet. Er erwarb ihn am 1. Januar 1983 im Wege vorweggenommener Erbfolge. Noch im gleichen Jahr veräußerte er den Hof und erwarb Ersatzland von 5,6 ha. Diese Fläche wurde in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogen. Außerdem bewirtschafteten die Eheleute auch einzelne Grundstücke, die in ihrem Miteigentum standen. Sie ermittelten ihren Gewinn durch Bestandsvergleich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 599
BFH/NV 1991 S. 599 Nr. 9
ZAAAB-31652

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BFH, Urteil v. 12.07.1990 - IV R 44/89 -nv-

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