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BFH Urteil v. - V R 37/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH. Diese hatte die Herstellung ihrer Produkte derart auf Betriebsstätten im Bundesgebiet und in Berlin (West) aufgeteilt, daß die Endfertigung in Berlin (West) erfolgte. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (nunmehr Senatsverwaltung für Wirtschaft - Beklagte -) hatte der GmbH antragsgemäß bis Oktober 1971 Ursprungsbescheinigungen nach § 8 des Berlinhilfegesetzes bzw. des Berlinförderungsgesetzes (BHG bzw. BerlinFG) erteilt. Nach einer Betriebsprüfung widerrief die Beklagte durch Bescheid vom 12. Dezember 1972 die nach dem 31. Dezember 1967 erteilten Ursprungsbescheinigungen und lehnte die Erteilung bis Oktober 1972 beantragter Ursprungsbescheinigungen ab, weil die von der GmbH hergestellten Gegenstände in Berlin (West) nur geringfügig behandelt worden seien, so daß keine Herstellung in Berlin (West) vorliege (§ 6 BHG 1968/BerlinFG). Der Bescheid vom 12. Dezember 1972 wurde unanfechtbar. Mit weiteren Bescheiden vom 23. Januar, 19. Februar und 16. April 1973 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ihren Bescheid vom 12. Dezember 1972 die Erteilung weiterer Ursprungsbescheinigungen bis einschließlich 31. März 1973 ab. Weitere Anträge auf Ursprungsbescheinigungen zu Rechnungen für den Zeitraum Mai bis August 1973 reichte die Beklagte kommentarlos zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 156
BFH/NV 1990 S. 156 Nr. 3
JAAAB-31332

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BFH, Urteil v. 01.06.1989 - V R 37/83 -nv-

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