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BFH Urteil v. - VI R 130/87

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als nichtselbständiger Verkäufer im Außendienst der Firma X beschäftigt. X handelt mit . . . und ist Generalvertreter für Y-Fahrzeuge, die von der Z-AG (Z) hergestellt werden. Z hat die X mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom September 1981, darauf hingewiesen, sie lege großen Wert darauf, daß Verkäufer ihrer Produkte auch Z-Fahrzeuge im Außendienst benutzten. Deshalb hat sie bis 1982 ihren Y-Generalvertretern Z-PKW als Geschäftsfahrzeuge mit einem Rabatt von 14 v.H. bei einer Haltedauerpflicht von einem Jahr geliefert. Z hatte jedoch nichts dagegen, daß die Generalvertreter die Fahrzeuge mit dem Rabatt an ihre Mitarbeiter verkauften, wenn die Fahrzeuge auf die Vertretungen zugelassen wurden und die Haltedauer eingehalten wurde. Wegen weiterer Einzelheiten bezog sich das Finanzgericht (FG) auf ein Schreiben der Z vom September 1982 an das Finanzamt (FA) F.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 493
BFH/NV 1990 S. 493 Nr. 8
YAAAB-31285

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BFH, Urteil v. 30.06.1989 - VI R 130/87 -nv-

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