Das Finanzgericht (FG) hatte mit Urteil die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger), mit der diese sich in erster Linie gegen den Ansatz von Arbeitslohn aus einem vom Arbeitgeber des Klägers verbilligt überlassenen Grundstück gewehrt hatten, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluß vom 13. November 1987 hatte der erkennende Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen, da die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung war, noch die Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen war. Im Kostenansatzverfahren hatte der Senat die Erinnerung der Kläger durch Beschluß vom 20. Juli 1988 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger hatten sich mit ihrer Erinnerung gegen den Ansatz eines Streitwertes von 12 642 DM gewandt. Nach ihrer Auffassung sollte sich der Streitwert auf 3 998 DM belaufen. Der erkennende Senat ging bei seinem die Erinnerung zurückweisenden Beschluß von folgendem Sachverhalt aus: In dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1974 vom . . . war die Steuer auf 8 224 DM festgesetzt gewesen. Durch Änderungsbescheid vom . . . war die Einkommensteuer auf 45 414 DM heraufgesetzt, im Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidung dann jedoch auf 20 866 DM herabgesetzt worden. Dabei war der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt - FA - ) in den Gründen der Einspruchsentscheidung von der Einkommensteuerschuld in Höhe von 20 866 DM ausgegangen und hatte hiervon die Lohnsteuerabzugsbeträge in Höhe von 8 644 DM abgezogen. Den Tenor der Einspruchsentscheidung hatte das FA wie folgt formuliert: "Unter Änderung des Steuerbescheides vom . . . wird die Einkommensteuer 1974 auf 12 222 DM herabgesetzt". Im Gegensatz zu den Klägern, die meinten, für die Streitwertberechnung sei vom Tenor der Einspruchsentscheidung auszugehen, maß der Senat dem irrtümlich formulierten Tenor keine Bedeutung bei. Der Senat entnahm den Gründen der Einspruchsentscheidung, daß die Einkommensteuerschuld 1974 auf 20 866 DM festgesetzt worden sei. Einen "Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes / Sachverhalts" wies der Senat zurück.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 173 BFH/NV 1990 S. 173 Nr. 3 AAAAB-31280
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