Der Kläger betreibt ein Transport- und Speditionsunternehmen in X mit Zweigniederlassung in Berlin (West). Dort war auf ihn ein Kraftfahrzeuganhänger zum Verkehr zugelassen, für dessen Halten das Finanzamt (FA) zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (DVO) vom 8. Februar 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1978, 745) gewährt hatte. Nach einer Außenprüfung anhand der Kontrollbücher gelangte das FA zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Steuerbefreiung mangels überwiegenden Einsatzes des Anhängers in Berlin oder im Berlin-Verkehr nicht erfüllt worden seien, und setzte gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer fest. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch wenn die Frage der Zugehörigkeit des Anhängers zu einem Berliner Betriebsvermögen offenbleibe, seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der Anhänger in der Berliner Betriebsstätte verblieben sei. Dies gelte nicht nur für die Entrichtungszeiträume vom . . . bis . . . - Einsatz in Berlin/im Berlin-Verkehr jeweils nur ein Tag -, sondern auch für die übrigen Entrichtungszeiträume, für die sich aus dem Kontrollbuch Einsätze in Berlin/im Berlin-Verkehr von jeweils mehr als 183 Tagen ergäben. Für diese Zeiträume weise das Kontrollbuch eine Lücke oder mehrere Lücken zwischen einer Ausfahrt aus Berlin und Wiedereinfahrt nach Berlin von mehr als einem Monat auf. Bei den hier vorliegenden Lücken sei die Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung nicht gegeben. Der Beweis der Aus- und Einfahrt könne nur durch das Kontrollbuch oder zollamtliche Kontrollmitteilungen geführt werden. Mit den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus dem Dispositionsbuch seien nicht die besonders lange Dauer einer Fahrt in das entfernte Ausland oder einer Be- oder Entladefahrt mit vielen Stationen nachgewiesen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 656 BFH/NV 1990 S. 656 Nr. 10 LAAAB-31259
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