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BFH Beschluss v. - VII B 75/89

In dem Rechtsstreit der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzminister) wegen Widerrufs der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft lehnte die Beschwerdeführerin die "Mitglieder des Senats" des Finanzgerichts (FG) wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, ihr Prozeßbevollmächtigter sei in seiner langjährigen Berufspraxis zum ersten Mal als vollmachtloser Vertreter zurückgewiesen worden. Außerdem sei dessen Antrag auf Terminverlegung abgelehnt worden. Die Ablehnung sei ihm von der Geschäftsstelle fernmündlich unter Hinweis auf eine "Vielzahl von Fundstellen" mitgeteilt worden mit dem Bemerken, er erhalte noch eine schriftliche Mitteilung. Kurze Zeit später habe die Geschäftsstelle dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt, daß eine "schriftliche Abfassung vor dem Termin nicht mehr möglich" sei. In beiden Vorgehensweisen des Gerichts werde der Versuch gesehen, den Prozeßbevollmächtigten in seinem Recht, als unabhängiges Organ der Rechtspflege in Rechtsangelegenheiten vor Gericht auftreten zu können, zu beschränken.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 514
BFH/NV 1990 S. 514 Nr. 8
AAAAB-31121

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BFH, Beschluss v. 26.09.1989 - VII B 75/89 -nv-

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