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BFH Beschluss v. - VII B 128/89

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollstreckung aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung . . . einstweilen einzustellen. Das FG sah darin einen Antrag auf einstweilige Anordnung und lehnte ihn mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer schulde dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) noch . . . DM. Der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen für eine Unbilligkeit . . . vorgetragen. Außerdem fehle es an der Glaubhaftmachung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 658
BFH/NV 1990 S. 658 Nr. 10
KAAAB-31080

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BFH, Beschluss v. 21.12.1989 - VII B 128/89 -nv-

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