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BFH Beschluss v. - VI B 75/88

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am . . . 1983 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Da die GmbH bei Konkurseröffnung erhebliche Lohnsteuerrückstände hatte, erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) 1984 gegen den Kläger einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer von insgesamt 80 000 DM und Säumniszuschläge von 6 000 DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 800
BFH/NV 1989 S. 800 Nr. 12
EAAAB-31069

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BFH, Beschluss v. 07.04.1989 - VI B 75/88 -nv-

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