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BFH Beschluss v. - VI B 138/89

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den vom Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1986 Klage. Er begründete seine Klage damit, daß das FA, gestützt auf das Scheidungsurteil des Familiengerichts vom . . . Dezember 1985, eine Einzelveranlagung durchgeführt habe, obwohl er nach der letzten mündlichen Verhandlung im Ehescheidungsverfahren am . . . November 1985 nochmals einen Versöhnungsversuch mit seiner Ehefrau unternommen und in diesem Zusammenhang auch im Jahre 1986 mit ihr noch in den Monaten Januar und Februar zusammengelebt habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 152
BFH/NV 1990 S. 152 Nr. 3
GAAAB-31064

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BFH, Beschluss v. 13.09.1989 - VI B 138/89 -nv-

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