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BFH Beschluss v. - V B 22/87

Streitig ist in dem Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1976 bis 1978 (Hauptsache), über das noch nicht entschieden worden ist, ob der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) berechtigt war, Umsätze des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) durch Einzelhandel mit Kosmetika und als Inhaber einer Judoschule hinzuzuschätzen. Streitig ist im Hauptverfahren außerdem, ob die letztgenannten Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterlagen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 746
BFH/NV 1989 S. 746 Nr. 11
IAAAB-31046

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BFH, Beschluss v. 01.03.1989 - V B 22/87 -nv-

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