Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie erwarben durch Kaufvertrag vom 11. Juni 1982 zum Preis von 530 000 DM ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das ihnen am 13. August 1982 übergeben wurde. Nach dem Kaufvertrag hatten die Antragsteller das Recht, das Grundstück ab 1. August 1982 zu betreten und vorbereitende Baumaßnahmen vorzunehmen. Sie ließen anschließend noch vor dem Bezug am 13. Dezember 1982 das 1952 errichtete Gebäude für insgesamt 212 295 DM modernisieren. Davon entfielen auf Ausbauten im Dach und Keller 42 000 DM. Außerdem wurden die Fenster durch Isolierglasfenster ersetzt, die Heizung mit Ersatz der meisten Heizkörper erweitert, die Elektro- und Sanitärinstallation sowie Badezimmereinrichtung erneuert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 573 BFH/NV 1990 S. 573 Nr. 9 YAAAB-31006
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