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BFH Urteil v. - IV R 85/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts; er tritt unter der Firma X auf. Im Jahre 1978 schloß er mit seiner Tochter einen Vertrag über die Eingehung einer atypisch stillen Gesellschaft ab, der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mit steuerlicher Wirkung anerkannt worden ist. Der Gesellschaftsvertrag wurde auch bei Berechnung der Gewerbesteuermeßbeträge berücksichtigt. Die Gewerbesteuermeßbescheide 1979 (geänderter Bescheid vom 7. September 1982) und 1980 (geänderter Bescheid vom 1. August 1984) sind an die steuerlichen Berater des Klägers als Zustellungsbevollmächtigte mit dem Zusatz "Für Firma A und B X atypisch stille Gesellschaft, . . .straße . . ., X" gerichtet. Die Bescheide wurde bestandskräftig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 591
BFH/NV 1990 S. 591 Nr. 9
ZAAAB-30988

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BFH, Urteil v. 14.09.1989 - IV R 85/88 -nv-

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