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BFH Urteil v. - IV R 112/87

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Streitjahr 1973 erzielte der Kläger aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft einen Gewinn aus gewerblicher Tierhaltung. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1973 wurde dieser Gewinn um Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gekürzt, die der Kläger im Veranlagungszeitraum 1971 erzielt hatte. Von dem verbleibenden Betrag zogen die Kläger Verluste aus gewerblicher Tierhaltung ab, die die Klägerin teilweise im Streitjahr, teilweise in den Veranlagungszeiträumen 1971 und 1972 erzielt hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte diesen Abzug ab und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr entsprechend fest. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 231
BFH/NV 1990 S. 231 Nr. 4
XAAAB-30941

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BFH, Urteil v. 06.07.1989 - IV R 112/87 -nv-

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