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BFH Urteil v. - IV R 107/88

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, die Großhandel insbesondere mit . . . betreibt. Gesellschafter waren im Streitjahr 1976 zunächst die F-GmbH als nicht am Kapital beteiligte Komplementärin sowie die F-KG, Herr X (Beigeladener zu 1) und Herr Y (Beigeladener zu 2) als Kommanditisten. Den Kommanditanteil der F-KG hielt als Treuhänderin Frau Z. Die F-KG fiel in Konkurs und schied deshalb entsprechend dem Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1976 aus der Klägerin aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die F-KG bei der Klägerin ein durch Entnahmen entstandenes negatives Kapitalkonto in Höhe von ./. 243 618 ,82 DM. Dieses negative Kapitalkonto wurde je zur Hälfte von den Beigeladenen übernommen; der übernommene Betrag von je ./. 121 809,41 DM wurde von deren Kapitalkonten (Verrechnungskonten) abgezogen. Mit Vertrag vom 22. September 1976 erwarben die Beteiligten je zur Hälfte auch den Anteil der F-KG an der F-GmbH in Höhe von 11 000 DM zum Preise von 25 000 DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 496
BFH/NV 1990 S. 496 Nr. 8
WAAAB-30937

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BFH, Urteil v. 05.10.1989 - IV R 107/88 -nv-

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