An der im Jahre 1975 gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Steuerberatungs-GmbH, waren der Steuerberater W zu 67 v. H. (ab 1. Februar 1979 zu 52 v. H.), die X-GmbH zu 33 v. H. und ab dem 1. Februar 1979 Frau B zu 15 v. H. beteiligt. Zu Geschäftsführern der Klägerin waren die Steuerberater W (ab 26. September 1975 alleinvertretungsberechtigt), H und M bestellt. H war zu 50 v. H. und W ab 1979 zu 20 v. H. an der X-GmbH beteiligt. Die von H als freier Mitarbeiter der Klägerin erbrachten beratenden Leistungen wurden in den vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren - diese liefen vom 1. Februar bis 31. Januar des folgenden Jahres - 1977/1978 mit 60 000 DM, 1978/1979 und 1979/1980 mit jeweils 75 000 DM vergütet. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daß die Beschlüsse der Klägerin mit Dreiviertelmehrheit zu treffen waren. Im Anstellungsvertrag vom 1. April 1975 war vorgesehen, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer W jährliche Tantiemen in Höhe von 10 v. H. des Gewinns abzüglich 50 000 DM erhielt. Nach dem Gesellschafter-Beschluß vom 10. Juli 1975 bedurften die Festsetzung des Tantiemebetrages und die Änderung der laufenden Bezüge des W der Zustimmung aller Gesellschafter. Hinsichtlich der Tantiemen ist in diesem Beschluß folgendes bestimmt:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 455 BFH/NV 1990 S. 455 Nr. 7 CAAAB-30893
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