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BFH Urteil v. - I R 34/88

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die im Jahre 1980 bar gegründet wurde. Gesellschafter waren A und B. Die Klägerin schloß am 3. 1. 1981 mit A einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag über dessen Einzelunternehmen ab. Danach pachtete die Klägerin das Anlagevermögen und den Geschäftswert des Einzelunternehmens. Das Umlaufvermögen wurde ihr treuhänderisch überlassen. Das Material- und Warenlager kaufte sie von A. Im übrigen trat die Klägerin in die von A abgeschlossenen laufenden Verträge ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 264
BFH/NV 1990 S. 264 Nr. 4
YAAAB-30890

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BFH, Urteil v. 28.06.1989 - I R 34/88 -nv-

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