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BFH Urteil v. - I R 15/86

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, stellte mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) ihr Wirtschaftsjahr um, so daß sich ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. März 1974 ergab. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung, die u. a. dieses Rumpfwirtschaftsjahr erfaßte, übersandte das FA der Klägerin im Februar 1976 den Betriebsprüfungsbericht mit dem Hinweis, es sei beabsichtigt, das im Bericht niedergelegte Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Bei der Auswertung des Prüfungsberichts diente die von der Klägerin ursprünglich eingereichte Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1974 als Eingabewertbogen. Die Klägerin hatte in dieser Erklärung bereits auf das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. März 1974 hingewiesen, ihren erklärten Gewinn von . . . DM auf 12/3 = . . . DM hochgerechnet und diesen Betrag in Zeile 13 der Erklärung unter Kennziffer 300 eingetragen. Der in dem Körperschaftsteuerbezirk tätige Finanzwärter strich diese Eintragung durch und trug den aus dem Betriebsprüfungsbericht übernommenen, im Rumpfwirtschaftsjahr erzielten Gewinn von . . . DM im grün umrandeten Feld auf Seite 1 der Erklärung unter Kennziffer 300 ein. Der Sachbearbeiter trug sodann unter Kennziffer 203 das Datum 31. 03. ein. Die Bedeutung dieser Kennziffer ist durch den unmittelbar daneben und darunter vorgedruckten Hinweis "Erlöschen der Steuerpflicht" erläutert. Richtig wäre es gewesen, Beginn und Ende des Rumpfwirtschaftsjahres unter Kennziffer 205 und 206 im grün umrandeten Feld auf Seite 3 der Erklärung einzutragen; diese Kennziffern sind durch den Text "Für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebender Zeitraum" erläutert. Durch die fehlerhafte Eintragung unter Kennziffer 203 "Erlöschen der Steuerpflicht" wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb zunächst auf einen Jahresbetrag von 12/3 hochgerechnet; der Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag und der Meßbetrag nach dem Gewerbekapital wurden aber wieder auf die eingegebene Dauer der Steuerpflichtig, also auf 3/12, zurückgerechnet. Dadurch wurde im Gewerbesteuermeßbescheid 1974 statt des zutreffenden einheitlichen Steuermeßbetrags von . . . DM nur ein solcher von . . . DM festgesetzt. Das FA berichtigte diesen Bescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) mit der Begründung, es handle sich um ein mechanisches Versehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 752
BFH/NV 1990 S. 752 Nr. 12
AAAAB-30872

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BFH, Urteil v. 18.10.1989 - I R 15/86 -nv-

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