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BFH Urteil v. - I R 105/86

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die am 27. 1. 1978 alle Geschäftsanteile an der P-GmbH erwarb. Die P-GmbH war im Jahre 1976 gegründet worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag der P-GmbH (§ 6) entsprach das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Die Klägerin faßte den Gesellschaftsvertrag der P-GmbH nach dem Erwerb der Anteile neu. Dabei blieb § 6 jedoch unverändert. Am 27. 12. 1978 schloß die Klägerin mit der P-GmbH einen Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag rückwirkend auf den Tag des Erwerbs aller Anteile durch die Klägerin (27. 1. 1978) ab. Danach verpflichtete sich die P-GmbH, erstmals für ihr ab dem 27. Januar 1978 laufendes Geschäftsjahr den Gewinn an die Klägerin abzuführen. Die Klägerin verpflichtete sich, Verluste der P-GmbH auszugleichen. Die P-GmbH ermittelte für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 12. 1978 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 341 275 DM. Diesen Verlust glich die Klägerin aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 326
BFH/NV 1990 S. 326 Nr. 5
FAAAB-30866

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BFH, Urteil v. 13.09.1989 - I R 105/86 -nv-

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